16.11.2023

Sofortmeldung zur Sozialversicherung

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Neue Arbeitnehmer in bestimmten Branchen müssen spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) gemeldet werden. Betroffen sind alle Arbeitgeber des Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personalförderungs-, Speditions-, Transport-, Logistik-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbes, außerdem Unternehmen der Forstwirtschaft, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie Unternehmen der Fleischwirtschaft. Das von der deutschen Rentenversicherung herausgegebenes Merkblatt „Sofortmeldung zur Sozialversicherung“ können Sie downloaden. Das Merkblatt wird durch ein Verzeichnis aller Gewerbe, für die die Sofortmeldepflicht gilt, nebst einer Übersicht der Tätigkeiten, die eine Zuordnung zu den meldepflichtigen Gewerben begründen, ergänzt.

RenteSozialversicherungsrecht

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Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
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