20.01.2021

Sonderinformation: Corona-Arbeitsschutzverordnung

Nachrichten | Corona | Arbeit | Digitalisierung

Wie bereits im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Januar 2021 durchsickerte, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nunmehr eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt.

Maßgebliche Inhalte sind eine Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeitsräumen (eine Person je 10 m²), die Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung der Beschäftigten (Homeoffice bzw. mobile Arbeit), wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen sowie das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken bei unvermeidbarem Kontakt.

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

Bei den Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb verlangt die Verordnung vom Arbeitgeber, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Ist dies, auch durch Verwendung von Informationstechnologie, nicht möglich, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Ansonsten muss auch hier durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen der Schutz hergestellt werden.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründen entgegenstehen.

Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken bzw. vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder
  • der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder 
  • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausschuss zu rechnen ist.

Das Tragen der Masken ist verpflichtend. Die Regelungen sind zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

Kurze Einschätzung

Wie zu befürchten war, erzeugt die Regelung viele ungeklärte Fragen. Insbesondere ist unklar, was sich bei der Frage des Homeoffice unter „zwingenden betrieblichen Gründen“ subsumieren lässt. Neben technischen Schwierigkeiten, die beispielsweise aus der Wohnsituation des Mitarbeiters entstehen (fehlendes oder zu schwaches Internet, fehlender Arbeitsplatz in der Wohnung, insbesondere im Hinblick auf Kinder im Homeschooling, fehlende Hardware seitens des Arbeitgebers, hierfür nicht ausgerichtete Datenschutzkonzepte, fehlende oder nicht ausreichende Hardware beim Beschäftigten), stellt sich auch die Frage, ob es Büroarbeitsplätze gibt, die sich nicht für Homeoffice eignen. Dies könnte der Fall sein, wenn Unterlagen nicht in digitalisierter Form vorliegen oder für bestimmte Programme nicht genug Lizenzen vorliegen.

Der Streit über die Auslegung von zwingenden betrieblichen Gründen ist vorprogrammiert. Man erinnere sich nur an betriebliche bzw. dringende betriebliche Gründe bei der Realisierung von Teilzeit. Interessanterweise ist die Verordnung so formuliert, dass zwar der Arbeitgeber den Beschäftigten das Homeoffice anbieten muss, der Arbeitnehmer jedoch keinesfalls verpflichtet ist, dieses auch in Anspruch zu nehmen. Auch hier ist der Streit vorprogrammiert, wenn geklärt werden muss, an wem es gelegen hat, dass nicht im Homeoffice gearbeitet wird.

Interessant wird auch sein, wer die Einhaltung dieser Verordnung kontrollieren will. Empfehlenswert ist bereits jetzt, dass Arbeitgeber, die der Auffassung sind, dass Arbeitsplätze sich nicht für eine Tätigkeit im Homeoffice eignen, eine entsprechende Bescheinigung für ihre Mitarbeiter erstellen, damit diese ihren Weg zur Arbeit rechtfertigen können.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales.

PraxisForum am 22. Januar 2021 um 13 Uhr – „Homeoffice: Jetzt doch Pflicht?“

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Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
Tel.: 040 30801-211