02.09.2019

Spaziergang in der Mittagspause ist nicht gesetzlich unfallversichert

Nachrichten | Recht

So entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht. In dem zu entscheidenden Fall verließ der Mitarbeiter einer Investmentgesellschaft mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang. Er stolperte hierbei über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft sah hierin keinen Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter klagte und wandte ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung seiner Arbeit erforderlich gewesen sei. Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Mitarbeiters sei zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei, denn Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es bestehe auch prinzipiell keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen, so die Richter. Vorliegend ergebe sich auch keine besondere betriebliche Belastung, der der Mitarbeiter ausgesetzt gewesen sei, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

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