27.08.2021

Transparenzregister wird zum Vollregister

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Mit der Gesetzesänderung zum 01. August 2021 fällt die sogenannte Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) weg und das Transparenzregister wird zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Hierzu gibt es Übergangsfristen: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30. Juni 2022 vornehmen. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Unternehmensleitungen sollten sich entsprechend darauf vorbereiten. Unternehmen, die ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht direkt beim Transparenzregister gemeldet haben, müssen dies nun erledigen und alle sollten ihre Eintragungen, wenn nötig, aktualisieren.

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