19.04.2023

Unbezahlter Sonderurlaub

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Für die Dauer eines unbezahlten Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, das heißt Arbeitspflichten und Vergütungsanspruch beziehungsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen für diesen Zeitraum. Für die Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt dies allerdings nur dann, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass der unbezahlte Sonderurlaub nicht Erholungszwecken dient. Dies sollten Sie mit Ihren Mitarbeitern, die im Zusammenhang mit Feiertagen oder aus sonstigen privaten Gründen unbezahlten Sonderurlaub nehmen möchten, in jedem Fall entsprechend dem AGA-Muster "Unbezahlter Sonderurlaub" schriftlich vereinbaren.

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Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234