10.08.2020

Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten – Was dürfen Arbeitgeber fragen?

Nachrichten | Corona | Unternehmen

In vielen norddeutschen Bundesländern geht die Schulferienzeit jetzt zu Ende und viele Beschäftigte kehren aus dem Urlaub zurück ins Büro. Dabei machen sich die Arbeitgeber auch Gedanken darüber, wie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verfahren ist, die aus potenziell Corona gefährdeten Urlaubsgebieten zurückkehren.

Doch was darf der Arbeitgeber überhaupt fragen und welche Angaben muss der Angestellte machen? Hier einige Hinweise von Volker Hepke, Leiter der Rechtsabteilung und Geschäftsführer des AGA Unternehmensverbandes:

1. Darf der Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fragen, ob sie in einem vom Robert-Koch-Instituts ausgewiesenen Risikogebiet Urlaub gemacht haben?

Volker Hepke: „Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern des Unternehmens und will sein Unternehmen funktionsfähig halten. Deswegen ist diese Frage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Auch die Frage, ob etwaige Symptome vorliegen, ist dadurch abgedeckt. Die Mitarbeiter sind auch verpflichtet, diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.“

2. Dürfen Arbeitgeber bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Fieber messen, um so Hinweise darauf zu bekommen, ob eine COVID-19-Infektion vorliegt?

Hepke: „Wenn ein Arbeitgeber die Temperatur der Beschäftigten messen möchte oder Fragebögen ausgibt, in denen betroffene Personen mitteilen sollen, ob sie in den vergangenen Wochen eine Reise beispielsweise nach Italien oder China unternommen haben und Erkältungsanzeichen verspüren, entstehen dabei personenbezogene Daten, genauer gesagt Gesundheitsdaten, die besonders schutzwürdig sind.

Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, das Betreten der Büroräume des Unternehmens davon abhängig zu machen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Körpertemperatur erfassen lassen oder nicht. Die reine Tatsache, dass der Angestellte eine erhöhte Körpertemperatur hat, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass dies von einer Corona-Erkrankung herrührt. Umgekehrt muss sich eine Corona-Erkrankung nicht automatisch durch eine erhöhte Körpertemperatur zu erkennen geben. Eine freiwillige Temperaturmessung ist grundsätzlich möglich, wobei die Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern allen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen muss.“

3. Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem ganzen Unternehmen nachzukommen?

Hepke: „Eine Menge. Er kann beispielsweise potenziellen Corona-Infizierten mobiles Arbeiten anbieten, sodass diese das Büro gar nicht betreten müssen. Sollte die Anwesenheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz erforderlich sein, kann der Arbeitgeber mehrfach darauf hinweisen, dass bei Verspüren von grippalen Symptomen ein Arzt aufzusuchen ist, um den Gesundheitszustand abklären zu lassen. Ebenfalls gehört die Umsetzung der aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu den Arbeitgeberpflichten.“

Der Arbeitgeber sollte auch darauf hinwirken, dass eine Untersuchung beim Amts- oder Betriebsarzt stattfindet, sofern begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn bekannt ist, dass sich der Beschäftigte zuvor in einer als gefährdet eingestuften Region aufgehalten hat und somit Ansteckungsrisiken ausgesetzt war.“

4. Was muss geschehen, wenn ein Beschäftigter eine positive COVID-19-Infektion vom Arzt erhält?

Hepke: „Dann ist es dringend erforderlich, herauszufinden, mit welchen Personen der Beschäftigte innerhalb des Unternehmens persönlichen Kontakt hatte. Dabei sollte der betroffene Beschäftigten selbst um die Vorlage einer Liste von Kollegen gebeten werden und diese gezielt anzusprechen.“

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
Tel.: 040 30801-211