28.04.2023

Vereinbarung über die Erbringung einer Werk-/Dienstleistung

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Das Mindestlohngesetz sieht eine Auftraggeberhaftung nach dem Vorbild der Generalunternehmerhaftung des Arbeitnehmerentsendegesetzes vor. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, verschuldensunabhängig dafür, dass der beauftragte Unternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt. Dies bedeutet: Der Auftraggeber haftet, wenn ein von ihm beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Die Mitarbeiter eines Subunternehmers, der zahlungsunfähig wird, können sich an den Auftraggeber halten, obwohl sie zu ihm in keinem Vertragsverhältnis stehen. Von dieser gesetzlichen Haftung kann sich der Auftraggeber nicht durch vertragliche Vereinbarung mit dem beauftragten Unternehmen befreien. Möglich ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu schließen, um das Haftungsrisiko zu reduzieren.

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Anna Wiese
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