01.12.2021

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Nachrichten | CB Artikel

Neben dem 3G-Zugangsmodell und der Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Beschäftigte wurde ebenfalls mit Wirkung zum 24. November 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Diese ist zeitlich nicht mehr an das Bestehen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft, sondern nunmehr allein zeitlich befristet bis zum 19. März 2022. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung im Arbeitsschutzgesetz kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung eigenständig um weitere drei Monate verlängern. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zwei Corona-Tests in der Woche anzubieten. Zu einer Beaufsichtigung dieser Tests sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Entsprechend der längeren Dauer der Verordnung müssen Sie die Beschaffungsnachweise hinsichtlich der Tests nunmehr bis zum 19. März 2022 aufbewahren. Zudem können Sie bei der Erstellung des Hygienekonzeptes für Ihren Betrieb den Impf- oder Genesungsstatus Ihrer Beschäftigten verwenden, der Ihnen im Rahmen des 3G-Zugangsmodells bekannt geworden ist.

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