09.12.2021

Verringerung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit

Nachrichten | CB Artikel

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Diese bereits von einigen Landesarbeitsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in letzter Instanz bestätigt. Im entschiedenen Fall war eine Mitarbeiterin als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in Teilzeit beschäftigt. Ihr stand bei einer vereinbarten Dreitagewoche ein jährlicher Erholungsurlaub von 14 Arbeitstagen zu. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein, wodurch die Mitarbeiterin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Der Arbeitgeber kürzte den Jahresurlaub entsprechend zeitanteilig. Zu Recht, wie das BAG nun feststellte. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Jahresurlaub verringert sich daher automatisch um die Zeiten des Arbeitsausfalls wegen (rechtswirksam eingeführter) Kurzarbeit. Eine gesonderte Vereinbarung über die Kürzung des Urlaubs ist nicht erforderlich.

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