02.12.2022

Vorsicht bei Befristung wegen „Eigenart der Arbeitsleistung“

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„Besonderes Vertrauen“ ist kein Sachgrund für eine Befristung, so entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2022, 7 AZR 151/21. Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber neu eingestellte Arbeitnehmende sachgrundlos bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren befristen. Wenn es jedoch bereits ein Arbeitsverhältnis gab, muss einer der acht in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführten Sachgründe vorliegen.

Vorliegend stellte sich die Frage, ob eine Befristung auch dann auf der „Eigenart der Arbeitsleistung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG beruhen kann, wenn der Arbeitnehmende eine besonders verantwortungsvolle Managementposition bekleidet. Allerdings setzt der Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, wie beispielsweise das Wechselinteresse des Arbeitnehmenden. Tätigkeiten in herausgehobener Stellung, wie sie der Arbeitnehmende als Direktor eines Klinikums wahrgenommen hat, fallen in jedem größeren Unternehmen an und sind somit keine „Eigenart der Arbeitsleistung“ oder lassen sich mit Besonderheiten der Branche begründen. Das BAG lehnte daher in diesem Fall eine wirksame Befristung ab.

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