11.05.2020

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu Kurzarbeitergeld und Insolvenz

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Das Kurzarbeitergeld kann den beantragenden Unternehmen bei der Überwindung einer schweren wirtschaftlichen Lage helfen, mit dem Ziel den Mitarbeitern, die langfristig wieder beschäftigt werden können, ihren Arbeitsplatz zu erhalten. In manchen Fällen müssen die Unternehmen jedoch trotz der Kurzarbeit über eine Insolvenz nachdenken. Dabei ergeben sich insbesondere Fragen zum Zusammenspiel von Kurzarbeitergeld mit einer Insolvenz und dem Insolvenzgeld.

Genau zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit eine Weisung veröffentlicht, um weitere Rechtsklarheit zu schaffen: Wird ein Insolvenzantrag gestellt, ist Kurzarbeit nicht automatisch ausgeschlossen.

Unabhängig davon, ob Kurzarbeit vor oder nach dem Insolvenzantrag angezeigt wird, ist nach dem Insolvenzantrag zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Kurzarbeit (weiterhin) vorliegen. Da das Kurzarbeitergeld der Erhaltung der Arbeitsplätze dienen soll, ist dies nur bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall zu gewähren. Die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes können demnach nur mit der begründeten Erwartung der Betriebsfortführung und dem damit einhergehenden Arbeitsplatzerhalt erfüllt sein. 

Ist die Kurzarbeit wirksam vereinbart, so führt die Stellung des Insolvenzantrags nicht automatisch zur Rückkehr zur Vollarbeit. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht lediglich in Höhe der für die tatsächlich noch geleistete Arbeit zu zahlenden Ist-Vergütung. Weder in dem Fall, dass tatsächlich noch gearbeitet wird, noch im Falle der Kurzarbeit „0“ ist eine Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraumes möglich bzw. vorgesehen, da in keinem der beiden Fälle die Hauptleistungspflichten ruhen. 

Bei ausreichender Liquidität des Arbeitgebers wird das Kurzarbeitergeld wie gewohnt durch den Arbeitgeber verauslagt und durch die Arbeitsagentur erstattet. Möglich wäre bei Insolvenz jedoch auch eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nach erfolgter Erstattung durch die Arbeitsagentur. 

Besonderheiten ergeben sich im Hinblick auf die durch die Rechtsverordnung der Bundesregierung eingeführte Erstattungsmöglichkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeitergeld. Werden die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzeröffnung ab dem Abrechnungszeitraum, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, anfechtbar und dadurch zu Insolvenzmasse gezogen, so kann ab diesem Zeitpunkt keine Erstattung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit mehr erfolgen. 

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