23.03.2020

Wichtiger Hinweis zur Vereinbarung von Kurzarbeit

Nachrichten | CB Artikel

Bitte verwenden Sie im Rechtsverhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer zwingend unsere Arbeitshilfe „Vereinbarung zur Kurzarbeit“. Die Arbeitsgerichte stellen an die individuellen Vereinbarungen und an die Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit hohe Anforderungen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aber Betriebsvereinbarungen müssen zwingend Angaben darüber enthalten, welcher Mitarbeiter konkret in welchem Zeitraum in welchem Umfang Kurzarbeit leistet. Fehlen diese Angaben, ist der Mitarbeiter berechtigt, seine volle Arbeitsleistung anzubieten und die volle Vergütung zu verlangen, auch wenn er nicht eingesetzt wird.

Warnung!

Die Meldung zur Kurzarbeit vom Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit nebst Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit betrifft ein anderes Rechtsverhältnis. Die Bundesagentur für Arbeit bietet zum Teil Vordruckformulare in ihrem Downloadbereich an, in denen nur das Einverständnis mit der Kurzarbeit durch eine Vielzahl von Mitarbeitern in einer Unterschriftenliste vermerkt wird. Es fehlen u.a. der Zeitraum der Kurzarbeit und der Umfang der Kurzarbeit. Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit diese Vereinbarung vom Arbeitgeber akzeptiert, lässt sich das auf die Rechtsbeziehung Arbeitgeber-Arbeitnehmer nicht übertragen.

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