16.11.2023

Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

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Die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten sind grundsätzlich in den §§ 35 – 49 SGB VI geregelt. § 35 SGB VI legt fest, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Diese Regelungen gelten für alle Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren worden sind. Für alle Versicherten, die vor dem 1. Januar 1964 geboren worden sind, gelten die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen der §§ 235 ff SGB VI.

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