Neuer Name
Aus dem Kaufmann/der Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird der Kaufmann/die Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement. Mit neuem Namen, neuen Inhalten und einer neuen Prüfung wurde einer der beliebtesten Ausbildungsberufe in Deutschland modernisiert und fit für die Zukunft gemacht. Der neue Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement ist ein attraktives, zeitgemäßes und anspruchs-volles Berufsbild, mit dem Auszubildende einen hervorragenden Start für das Berufsleben haben und die Betriebe auch in Zukunft bedarfsgerecht Fachkräfteausbilden können.
Neue Prüfung
Gestreckte Abschlussprüfung: Statt Zwischen- und Abschlussprüfung gibt es nun die zweiteilige, gestreckte Abschlussprüfung.
Teil 1 der Abschlussprüfung:
- 1 x schriftlich nach 18 Monaten über Inhalte der ersten 15 Monate
Teil 2 der Abschlussprüfung:
- 3 x schriftlich + 1 x mündlich am Ende der Ausbildung
- Bei der mündlichen Prüfung gibt es die Wahl zwischen zwei vom Prüfungsausschuss gestellten Aufgaben (klassische Variante) oder zwei im Ausbildungsbetrieb durch-geführte Aufgaben (Reportvariante).
Neue Inhalte
Großhändler- und Außenhändler entwickeln sich immer mehr vom Warenkaufmann zum Lösungsanbieter.
Neue Schwerpunkte sind:
- Waren- und kundenbezogene Dienstleistungen
- Elektronische Geschäftsprozesse (E-Business), Datenschutz und IT-Sicherheit
- Projektmanagement
- Vielfalt der Vertriebskanäle einschließlich E-Commerce
- Nachhaltigkeit in Lieferketten
- Compliance
- Moderne inner- und außerbetriebliche Kommunikation
- Retourenmanagement (Fachrichtung Großhandel)
- Internationale Berufskompetenzen (Fachrichtung Außenhandel)
- Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz
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Die neue Verordnung wurde am 1. April im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August 2020 in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die als Ausbildungsbeginn den 1. August 2020 oder einen späteren Termin vorsehen. Ausbildungsverträge für das neue Ausbildungsjahr, die noch mit der alten Berufsbezeichnung abgeschlossen wurden, werden von den Kammern umgeschrieben.
Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2020 begonnen wurden, gilt die alte Ausbildungsordnung zum Kaufmann bzw. zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel weiter. Ein Wechsel zur neuen Ausbildungsordnung unter Anrechnung bereits absolvierter Ausbildungszeiten ist nicht möglich.
Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2020 begonnen wurden, gilt die alte Ausbildungsordnung zum Kaufmann bzw. zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel weiter. Die Umschreibung bereits begonnener Ausbildungsverhältnisse ist nicht vorgesehen.
Eine Neueintragung bzw. Umschreibung bestehender Ausbilder ist nicht erforderlich.
Die Neuordnung war erforderlich, weil die Ausbildungsordnung nicht mehr den aktuellen technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Beruf entsprach. Veränderte Anforderungen in der Arbeitswelt ergeben sich vor allem durch die fortschreitende Digitalisierung und die damit verbun-dene wachsende Bedeutung elektronischer Geschäftsprozesse (E-Business), des Onlinehandels und der Plattformökonomie. Großhändler entwickeln sich immer mehr vom Warenhändler zum ganzheitlichen Lösungsanbieter für ihre Kunden mit einer hohen Dienstleistungskompetenz. Die notwendigen Ände-rungen werden im modernisierten Berufsbild umgesetzt. Ziel der Modernisie-rung ist es, ein attraktives, zeitgemäßes und anspruchsvolles Berufsbild mit neuer Berufsbezeichnung zu schaffen.
Der neue Name Kaufmann/Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanage-ment trägt der stärkeren Prozessorientierung und der wachsenden Bedeutung des Projektmanagements im Groß- und Außenhandel Rechnung. Es geht also nicht darum, viele kleine Unternehmensmanager zu schaffen. Managen ist vielmehr im Sinne der geschlossenen Handlung (planen, vorbereiten, durch-führen, kontrollieren, bewerten und ändern) zu verstehen. Zudem soll eine moderne Berufsbezeichnung die Attraktivität und Sichtbarkeit des Berufes erhöhen.
Im modernisierten Berufsbild „Kaufmann/Kauffrau für Groß- und Außenhan-delsmanagement“ wurden die Berufsbildpositionen (BBP) orientiert an Groß-handelsprozessen neu strukturiert und Lernziele überarbeitet. Dies umfasst Neuerungen, Erweiterungen, Streichungen und Präzisierungen. Im Wesentli-chen wurden folgende Inhalte modernisiert:
Auszubildende sollen hier frühzeitig mit der betrieblichen Nutzung von E-Business-Systemen (ERP, CRM, Kommunikation) sowie dem betrieblichen Stammdatenmanagement in den typischen Geschäftsprozessen des Groß- und Außenhandels (Einkauf/Beschaffung, Lagerung/Logistik, Ver-trieb/Distribution) vertraut gemacht werden.
Im Rahmen der Arbeitsorganisation sollen die Auszubildenden sowohl die Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung, den Abschluss und die Dokumentation betrieblicher Projekte unterstützen, als auch selbst bei der Umsetzung und Durchführung von betrieblichen Projekten mitarbeiten. Dies kann kleine als große Projekte umfassen. Maßgeblich ist das klassische Projektverständnis (vgl. DIN 69901).
Jeder Betrieb soll weiterhin ausbilden können. Bei der Formulierung der Berufsbildpositionen und der Lernziele wurde darauf geachtet, dass die zu erwerbenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten möglichst zukunftsorientiert ausgerichtet sind, aber weiterhin so offen gestaltet sind, dass sie für jeden Ausbildungsbetrieb vermittelbar bleiben. So ist insbesondere ein eigener Online-Shop nicht erforderlich.
Das bisherige Modell aus Zwischen- und Abschlussprüfung wird auf die zweigeteilte, gestreckte Abschlussprüfung umgestellt. Aus der Zwischenprüfung, die für die Abschlussnote bisher nicht relevant war, wird mit Teil 1 der Abschlussprüfung eine „harte“ Prüfung, deren Note zu einem Viertel in die Abschlussnote eingeht.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet nach 18 Monaten in Form einer schriftlichen Prüfung statt – die Verordnung sagt „im vierten Ausbildungshalbjahr“ – und umfasst die Inhalte der ersten 15 Monate der Ausbildung.
Teil 2 der Abschlussprüfung folgt wie bisher am Ende der Ausbildung.
Ein Nichtbestehen von Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Entscheidend ist, dass im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens ein „ausreichend“ erzielt wird. Ein „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in Teil 1 kann demnach nur durch ein besseres Ergebnis in Teil 2 der Abschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung zu Teil 1 gibt es nicht.
Die zeitliche Gliederung des betrieblichen Ausbildungsplans bekommt durch die Einführung der gestreckten Abschlussprüfung eine größere Relevanz, denn die in der Verordnung vorgegebenen Inhalte der ersten 15. Monate sind für Teil 1 der Abschlussprüfung prüfungsrelevant. Deshalb sollte die im Aus-bildungsrahmenplan vorgegebene zeitliche Gliederung beachtet werden.