27.02.2024

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

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Bei Einführung des Handelsvertreter-Ausgleichs im Jahre 1953 ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Vertreter typischerweise nicht nur Umsätze für das von ihm vertretene Unternehmen vermittelt – wofür die gezahlte Provision die Gegenleistung ist –, sondern dass er überdies durch Akquisitionstätigkeit neue Kunden wirbt, die dem Unternehmer regelmäßig auch nach Beendigung des Vertretervertrages erhalten bleiben. Diese durch die laufende Provisionszahlung nicht abgegoltene zusätzliche Leistung, die sich als Vorteil des Unternehmers darstellt, soll durch den Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch honoriert werden, der bei Beendigung des Vertrags entsteht.

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