02.04.2024

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen

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Die Mitbestimmungsrechte über personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99 bis 101 BetrVG gelten für Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dies sind alle Mitarbeiter über 18 Jahren unter Ausschluss der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie der zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, § 7 BetrVG.

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Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
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