Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

LkSG: Unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG) ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Das Gesetz verschärft die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung hinsichtlich der Achtung von Menschenrechtsbelangen entlang der Lieferkette deutlich und führt bei vielen Unternehmen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand.

Nicht nur Unternehmen, die direkt in den Anwendungskreis des Gesetzes fallen, sondern auch solche die in den Lieferketten von betroffenen Unternehmen tätig sind, sehen sich mit den Anforderungen und Herausforderungen des Gesetzes konfrontiert.

Um Sie bei der Umsetzung von sorgfaltsrechtlichen Pflichten oder bei Fragen zu diesen zu unterstützen, haben wir auf dieser Themenseite einige häufig gestellte Fragen, Hinweise und Ressourcen für Sie rund um das LkSG zusammengestellt. 

FAQ zum LkSG

Seit 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland. Ziel des Gesetzgebers ist es, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern.

Bis Ende 2023 waren Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verpflichtet, ihre Lieferketten zu überwachen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, was den Anwendungsbereich erheblich vergrößert.

Sofern Sie mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, sind Sie daher vom LkSG unmittelbar betroffen. Aber auch mittelbar sind viele kleinere Unternehmen, die in den Lieferketten verpflichteter Unternehmen agieren, von dem Gesetz betroffen. So gehört es bereits zum Alltag vieler kleinerer Unternehmen, dass sie Anfragen erreichen, Auskunft über Ihr Unternehmen und Ihre Lieferkette zu geben oder zur Zusammenarbeit bei der Identifikation und Behebung von Risiken in Ihrem Unternehmen bzw. in Ihrer Lieferkette aufgefordert werden.

Das LkSG schreibt Unternehmen die Einhaltung spezifizierter Sorgfaltspflichten vor. Diese Sorgfaltspflichten finden sich in § 3 Abs. 1 LkSG und lauten:

1.   die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG),

2.   die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG),

3.   die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),

4.   die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),

5.   die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),

6.   das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3 LkSG),

7.   die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),

8.   die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) und

9.   die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist im Rahmen des LkSG zuständig für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetztes. Darüber hinaus bietet es diverse Unterstützungsmöglichkeiten für unmittelbar und mittelbar vom LkSG betroffene Unternehmen an.

Derzeit ist auch auf europäischer Ebene ein Lieferkettengesetz in Planung – die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Englisch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive; kurz: CSDDD). Unter anderem durch eine Erweiterung des Anwenderkreises, einer Ausweitung der Sorgfaltspflichten und insbesondere durch die Ausweitung der Möglichkeiten zur zivilrechtlichen Haftung sollte die Richtlinie deutlich über die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hinaus gehen. Nach mehreren Anläufen fand diese allerdings keine Mehrheit unter den Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat. Sodass sich nun aber auf eine abgeschwächte Form geeinigt wurde.

Der Anwenderkreis soll schrittweise angehoben werden und letztlich Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro umfassen. Es ist der folgende Zeitplan vorgesehen:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1.500 Mio. Euro Nettojahresumsatz
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. Euro Nettojahresumsatz
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz

Außerdem sollen auch Nicht-EU-Unternehmen und Konzerne die den jeweils gestaffelten Nettojahresumsatz in der EU erwirtschaften.

Auch wenn im Gegensatz zu ersten Erwartungen der Anwenderkreis der Lieferkettenregulierung nicht deutlich über das des deutschen LkSG hinausgeht, werden somit dennoch immer mehr Unternehmen auch indirekt betroffen sein.

Unter der CSDDD sollen Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Plan zur Eindämmung des Klimawandels einzuführen. Geldstrafen bei Verstößen gegen die CSDDD sollen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen können. Außerdem ist bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vorgesehen. Nicht jedoch, wenn der Schaden ausschließlich durch Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette verursacht wurde.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald im Verfahren weitere Informationen zur CSDDD zur Verfügung stehen oder die Richtlinie final verabschiedet wurde.

Was sind Hochrisikosektoren im Rahmen der CSDDD?

Im Rahmen der CSDDD gelten für Hochrisikosektoren verschärfte Pflichten. Als Hochrisikosektoren werden nach derzeitigem Stand die Folgenden definiert:

  • Herstellung von Textilien, Bekleidung, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie der Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen;
  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Lebensmittelprodukten und Getränken, der Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken;
  • Gewinnung von mineralischen Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (einschließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grundmetallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Metallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen), Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte);
  • Baugewerbe.

Ressourcen zur Unterstützung bei der Umsetzung des LkSG

Zum einen bietet der AGA Merkblätter rund um das Thema LkSG für seine Mitglieder an. Diese dienen als unverbindliche Handlungsempfehlungen und mögliche Best Practices, um Sie bei der Umsetzung und der Implementierung der Anforderungen des LkSG in Ihrem Unternehmen zu unterstützen.

Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Anforderungen des LkSG an die Risikoanalyse sowie einen Orientierungsleitfaden und Werkzeuge für die Durchführung der Risikoanalyse.

https://www.aga.de/downloads-arbeitshilfen/detail/lksg-risikoanalyse

Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Anforderungen des LkSG an die Grundsatzerklärung sowie die internationalen Menschenrechtsstandards, auf die in der Grundsatzerklärung Bezug genommen werden kann.

https://www.aga.de/downloads-arbeitshilfen/detail/lksg-grundsatzerklaerung

Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Anforderungen des LkSG an das Beschwerdemanagement, die unterschiedlichen Formen von Beschwerden und erste Ansatzpunkte für die Einführung bzw. Überarbeitung eines Beschwerdemanagementsystems.

https://www.aga.de/downloads-arbeitshilfen/detail/lksg-beschwerdemanagement

 

Auch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bietet als zuständige Behörde für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG diverse Unterstützungsmöglichkeiten für direkt und indirekt vom LkSG betroffene Unternehmen an.  Für die Inhalte fremder Seiten können wir keine Gewähr übernehmen.

Eine Übersicht der wichtigsten Fragen zum LkSG finden Sie auf der folgenden Seite zusammengefasst.

https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html

Weitere Informationen zur Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken finden Sie in der Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Weitere Informationen zur Organisation, Umsetzung und Evaluierung des Beschwerdeverfahrens finden Sie in der Handreichung zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_beschwerdeverfahren.html?nn=1469750

Ein wichtiges Prinzip im Rahmen des LkSG ist die Angemessenheit. In der Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit wird der Begriff im Sinne des LkSG erläutert und es werden praktische Hinweise zur Umsetzung gegeben.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_angemessenheit.html?nn=1469820

Um die Berichtspflicht im Rahmen des LkSG zu erfüllen, müssen Unternehmen jährlich einen Bericht veröffentlichen und an das BAFA übermitteln. Hierfür hat das BAFA einen online Fragebogen eingerichtet. Eine Übersicht des elektronischen Berichtsfragebogens erhalten Sie im Merkblatt zum Fragebogen.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/lksg_berichtspflicht_fragebogen.html?nn=1469768

Das LkSG setzt die Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern voraus. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des LkSG auf nicht-verpflichtete Unternehmen, den Grenzen der Zusammenarbeit und Empfehlungen zu dieser finden Sie in der Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_zusammenarbeit_in_der_lieferkette.html?nn=1559328

Eine Übersicht der wichtigsten Fragen zum LkSG für KMU im Hinblick auf die Zusammenarbeit in der Liederkette finden Sie im folgenden Dokument zusammengefasst.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_zusammenarbeit_lieferketten.html?nn=1559328

Weitere AGA-Leistungen

Neben den oben genannten Ressourcen bietet Ihnen der AGA weitere Leistungen und Informationsangebote rund um das Thema LkSG.

Regelmäßig informieren wir Sie in unserem wöchentlichen Newsletter, dem ChefBrief, über neue Entwicklungen im Rahmen des LkSG und der europäischen CSDDD, sowie zu hilfreichen Ressourcen und Umsetzungsfragen. Eine Auswahl an Beiträgen finden Sie hier:

  • Fachbeilage BWL 4/2022: "Überblick über die Vorgaben des LkSG: Pflicht zur Integration von menschenrechtlichen und ökologischen Risiken in das bestehende Risikomanagementsystem"
  • CB 17/2023: "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Risikominimierung durch Geschäftspartnerprüfung"
  • CB 01/2024: "Neuigkeiten bei der Nachhaltigkeitsregulierung"
  • CB 30/2023: "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Was müssen Zulieferer beachten?"

Auch im Rahmen unserer PraxisForen, die für AGA Mitglieder kostenfrei sind, und im Angebot unseres Bildungswerks INW Campus. bieten wir regelmäßig Informationsveranstaltungen und Bildungsangebote zum Thema LkSG an. Schauen Sie daher auf den jeweiligen Seiten, welche Veranstaltungen demnächst angeboten werden. Auch die Folge #10 Nachhaltigkeit: LkSG, Green Deal, EU-Vorgaben des AGA-Podcasts geht auf die Thematik ein.

Außerdem unterstützt Sie das AGA-Siegel „Zertifizierte Nachhaltigkeitsleistung“ dabei Ihr Unternehmen auf die (zukünftigen) Nachhaltigkeitsregularien vorzubereiten. Dabei wurden auch die Anforderungen des LkSG in den Siegel-Fragebogen mit aufgenommen. Mehr zum Siegel finden Sie hier.

Weitere Fragen

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema LkSG haben, wenden Sie sich gerne an Lina Warnke: lina.warnke@aga.de 

Letzte Aktualisierung: 27.03.2024

Kontakt

Tjin
Eddie Tjin
Kaufmännischer Geschäftsführer
Tel.: 040 30801-168
Warnke
Lina Warnke
Referentin Betriebswirtschaft und Studien
Tel.: 040 30801-163