02.11.2023

Ab 17. Dezember 2023: Internes Hinweisgebersystem ab 50 Beschäftigten verpflichtend

Nachrichten | Personal | Unternehmen | Digitalisierung | Recht

Ab dem 17. Dezember 2023 müssen auch Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein internes Hinweisgebersystem einrichten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, verpflichtete aber zur Umsetzung bislang lediglich Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden. Das HinSchG stellt einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Verstößen nunmehr auch Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 EUR erhoben werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörden hiervon gerade in den ersten Monaten nur sehr restriktiv Gebrauch machen werden.

Das Gesetz sieht dabei zum einen die Einrichtungsmöglichkeit einer internen Meldestelle vor. Diese kann entweder durch eigenes fachkundiges Personal oder durch eine externe Ombudsstelle besetzt werden. Sollten Mitarbeitende ausgewählt werden, so müssen diese über die notwendige Unabhängigkeit und Fachkunde verfügen (§ 15 HinSchG). Hinweisgeber können alle Beschäftigten, dabei Leih-arbeitnehmer auch unabhängig von der Dauer ihres Einsatzes, sowie Auszubildende sein. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber (auch als „Whistleblower“ bezeichnet) über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Vor allem muss die Meldestelle aber prüfen, ob es sich bei dem gemeldeten Sachverhalt überhaupt um einen meldefähigen Verstoß handelt. § 2 HinSchG enthält hierfür einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Dazu gehören Straftatbestände ebenso wie bestimmte Ordnungswidrigkeiten, Vorgaben zur Produktsicherheit oder zum Umweltschutz sowie Datenschutzverletzungen. Ist die Prüfung abgeschlossen und liegt ein Verstoß vor, so empfiehlt die Meldestelle beispielsweise die Einleitung weiterer Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde. Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen ist beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Unternehmen das Verfahren auf diese Weise vorzeitig „aus der Hand gibt“. Das Merkblatt „Whistleblowing und Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz“ haben wir aktualisiert.

Das Angebot der AGA Service GmbH zur Einrichtung einer Meldestelle sowie einen entsprechenden Fahrplan zur Einführung haben wir für Sie zum Download bereitgestellt unter: www.aga.de/hinweisgeber

Exklusiv für AGA-Mitglieder haben wir zudem das Merkblatt "Whistleblowing und Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz" erstellt. Es steht hier zum Download bereit.

Kontakt

Neddermeyer
Philipp Neddermeyer
Geschäftsführer Landesgruppen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Rechtsanwalt
Tel.: 0511 336512-170
Christiani
Julie Christiani
Geschäftsführerin Digitalisierung & Innovation
Tel.: 040 30801-149
Gröger
Kay Gröger
Leiter Geschäftsstelle Bremen, Rechtsanwalt, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Tel.: 0511 336512-172
Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-219