16.01.2018

Änderungen des Mutterschutzrechts

Nachrichten | Recht

Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Durch die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen die Regelungen verständlicher und übersichtlicher werden. Zudem sieht das Gesetz einige weitere materielle Änderungen vor. Unter anderem werden Schülerinnen und Studentinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit wurden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Ein neu einzurichtender Ausschuss für Mutterschutz wird Em­pfehlungen unter anderem zu Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden erarbeiten und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten. Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt sind bereits am 24. Mai 2017 in Kraft getreten. Das neue Mutterschutzgesetz kann hier aufgerufen werden.

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Volker Hepke
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