01.05.2018

Angemessene Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung erforderlich

Nachrichten | Recht

Will ein Arbeitgeber eine auf einem Verdacht begründete Kündigung aussprechen, muss er dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Stellungnahme einräumen. Dies bestätigte nun das Landesarbeitsgericht Kiel. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es zwischen dem als Entwicklungsingenieur beschäftigten Kläger und seinem Arbeitgeber neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung auch um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. August 2016, die unter anderem mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 einen Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über den Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte den Laptop zurück. Am 3. August 2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen anderen Laptop. Ob aus Versehen, ist zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitgeber gab dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 4. August 2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte der Arbeitgeber die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg. Die Verdachtskündigung sei unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter eine zu kurze Frist setze und nach deren Ablauf die Kündigung ausspreche, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliege, so das Landesarbeitsgericht Kiel. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Mitarbeiter stets anwaltlich vertreten ließ, hielt das Gericht die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gelte umso mehr, da der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Anwalt des Klägers zusandte.

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Volker Hepke
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