26.06.2018

Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Arztbesuchen

Nachrichten | Recht

Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Arztbesuchen hat nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen ein Arbeitnehmer dann, wenn der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandels Niedersachsens sei gemäß § 14 Ziffer 3 des Tarifvertrages in solchen Fällen das Entgelt für die unumgänglich notwendige Abwesenheit, höchstens jedoch bis zur Dauer von vier Stunden, zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht setzte sich mit dem Sonderurlaub des § 13 und der Arbeitsverhinderung des § 14 auseinander und kam zum Ergebnis, dass es sich bei Arztbesuchen nicht um eine Regelung des Sonderurlaubs nach § 13 handele, sondern § 14 eine eigenständige Regelung enthalte, sodass auch wenn der Arztbesuch nicht als Sonderurlaubsfall geregelt sei, hier die unumgänglich notwendige Abwesenheit zu zahlen sei.

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Volker Hepke
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