09.04.2024

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei angeordneter Quarantäne

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Arbeitgeber müssen den Lohn weiterzahlen, wenn während der Corona-Pandemie nach einem positiven Test eine Quarantäne-Anordnung erfolgte (Urteil vom 20. März 2024, Az. 5 AZR 234/23).

Der Kläger war nicht gegen Covid-19 geimpft und wurde Ende Dezember 2021 positiv getestet. Die Gemeinde ordnete eine Quarantäne für zwei Wochen an. Ein paar Tage lang litt der Betroffene unter Symptomen. Für diesen Zeitraum erhielt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zwölf Tage bevor die Quarantäne endete, ließen die Symptome nach und die ärztliche Bescheinigung lief ab. Wegen der Anordnung durfte der Kläger trotzdem nicht zur Arbeit. Homeoffice war für ihn als Produktionsmitarbeiter nicht möglich. Der Arzt weigerte sich, eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Arbeitgeberin zahlte nur für die Tage fort, an denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung galt. In den Vorinstanzen hatte der Kläger Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Eine Corona-Infektion sei auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Nach § 3 Abs. 1 EFZG bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit unverschuldet verhindert sei die Arbeitsleistung zu erbringen. Dies sei auch dann der Fall, wenn eine Person mit Covid-19 infiziert ist und wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit dürfe. Wenn die Tätigkeit nicht im Homeoffice verrichtet werden könne, führe auch eine symptomlose Erkrankung zu Arbeitsunfähigkeit. Dies ändere sich auch nicht, wenn der Arbeitnehmer ungeimpft sei.

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