29.07.2019

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer auf Resturlaub hinweisen

Nachrichten | Recht

Der Jahresurlaub verfällt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Textform rechtzeitig auf den Umfang seines Resturlaubs hingewiesen und aufgefordert hat, diesen vor Ablauf des Jahres zu nehmen. Diese Aufforderung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, verfällt der Jahresurlaub zum Jahresende nicht. Diese Rechtsprechung gilt nicht für die Fälle des Urlaubsverfalls wegen einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit. Das INW Seminar „Rechtssicher vom Arbeitsvertrag bis zum Zeugnis“ ab 3. September 2019 gibt weitere Hinweise. Hier zu buchen.

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