15.07.2019

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage

Nachrichten | Recht

Das LAG Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 6. März 2019, dass Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage haben. Im dem Fall hatte ein Arbeitnehmer, dessen Familie ein Weingut betreibt, bislang immer halbe Urlaubstage genehmigt bekommen, damit er im Weinberg aushelfen konnte. Durchschnittlich habe er 16 bis 20 halbe Urlaubstage pro Jahr erhalten. Im August 2017 informierte ihn sein Arbeitgeber, dass er ihm künftig nur sechs halbe Urlaubstage genehmigen würde. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm ganze zehn halbe Tage, hilfsweise acht ganze halbe Tage mit einer Ankündigungsfrist von einem Tag zu gewähren. Der Arbeitnehmer berief sich auf eine angebliche Vereinbarung mit dem früheren Geschäftsführer sowie auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung. Sowohl das Arbeitsgericht Heilbronn als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als ab. In dem Urteil heißt es, dass das Bundesurlaubsgesetz keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kenne. Das Gericht wies darauf hin, dass gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zusammenhängend zu gewähren sei. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Einen Anspruch aus betrieblicher Übung lehnte das LAG ab.

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