22.01.2019

Beharrliche Arbeitsverweigerung im Homeoffice ist kein fristloser Kündigungsgrund

Nachrichten | Recht

Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer Homeoffice zuzuweisen. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber hatte aufgrund einer Betriebsschließung dem Arbeitnehmer angeboten, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Der Arbeitnehmer, der seit August 1983 bei dem Arbeitgeber bzw. den Rechtsvorgängern als Ingenieur tätig war, weigerte sich, die Telearbeit auszuführen. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Aufgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sahen die Kündigung als unwirksam an. Der Arbeitgeber sei nicht allein wegen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, dem Arbeitnehmer Homeoffice zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Denn die Umstände des Homeoffice unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die vor Ort im Betrieb zu verrichten ist. Dass Arbeitnehmer gleichwohl zum Beispiel zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, ändert nichts daran, dass diese Form der Arbeit einem Arbeitnehmer in aller Regel nicht einseitig von dem Arbeitgeber zugewiesen werden kann.

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