01.08.2017

Betriebsausgabenabzug bei Geschenken

TeamMittelstand | Nachrichten | Unternehmen

Sachgeschenke an Geschäftspartner dürfen steuerlich nur dann als Betriebsausgabe abgezo­gen werden, wenn sie den Wert von 35 Euro pro Jahr und Person nicht übersteigen. Neben „materiellen“ Geschenken zählen beispielsweise auch Eintrittskarten für Sportveranstaltungen sowie Warengutscheine zu den zu berücksichtigenden Aufmerksamkeiten.

Vorsorge treffen

Für den Beschenkten stellen die Geschenke auf der anderen Seite – mit Ausnahme von sogenannten Streuwerbearti­keln im Wert von bis zu 10 Euro – Einnahmen dar, die dieser grundsätzlich zu versteuern hat. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem eigentlichen Sinn des Geschenks, die Geschäfts­beziehung zu fördern. Daher kann das schenkende Unternehmen für den Beschenk­ten die Besteuerung mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) des Geschenkpreises (inklusive Umsatz­steuer) übernehmen.

Die Pauschalsteuer ist bei der Berechnung zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof entschied dazu aktuell, dass die Übernahme der pauschalen Ein­kommensteuer durch das schenkende Unternehmen als weiteres Geschenk anzuse­hen und ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn die 35-Euro-Grenze über­schritten wird. Für die Prüfung dieser Grenze ist dabei die Summe des Geschenkwer­tes und der Pauschalsteuer maßgebend. Betragen die Kosten für das Geschenk und die vom schenkenden Unternehmen übernommene Pauschalsteuer also mehr als 35 Euro, sind Geschenk und Steuer insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Auch wenn der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung auf die Zuschlagsteuern zur pauschalen Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht eingeht, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung diese ebenfalls künftig in die Prüfung der 35-Euro-Grenze einbeziehen wird.

Beispielrechnung

Macht das schenkende Unternehmen nun von der Vereinfachungsregelung für die Kirchensteuerberechnung bei der Steuerpauschalierung Gebrauch, nach der für sämtli­che Empfänger von Geschenken (unabhängig von deren Kirchenzugehörigkeit) ein ein­heitlicher ermäßigter Kirchensteuersatz anzuwenden ist (zum Beispiel 7 Prozent für Bremen), ergibt sich folgender Schwellenwert: Bis zu einem Preis des Geschenks von 24,97 Euro netto (beziehungsweise 29,71 Euro inklusive Umsatzsteuer) ist wegen der zu berücksichtigenden Pauschal­steuern (10,03 Euro) die Grenze von 35 Euro nicht überschritten und das Geschenk sowie die Pauschalsteuern als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen dürfen Geschenke höchstens 26,17 Euro (inklusive Umsatz­steuer) kosten.

Bislang waren laut Finanzverwaltung Geschenk und Pauschalsteuer hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs zwar einheitlich zu behandeln, in die Prüfung der 35-Euro-Grenze musste aber nur das Geschenk, nicht die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden.

Praxistipp

Unternehmen sollten zukünftig darauf achten, dass Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden einschließlich Umsatzsteuer höchstens den oben genannten Betrag (für Unternehmen in Bremen) beziehungsweise den entsprechenden Betrag für die weiteren Bundesländer pro Jahr und Person nicht überschreiten, wenn die Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden sollen.

AGA-Mitglieder können bei Bedarf die kostenfreie telefonische Erstberatung zum Thema beim TeamMittelstand-Partner Schomerus & Partner nutzen.


Der Autor: Rainer Inzelmann ist Partner beim TeamMittelstand-Mitglied Schomerus & Partner.

Kontakt

Geißendörfer
Dinah Geißendörfer
Geschäftsführerin VMG - Der Einzelhandelsverband
Tel.: 040 30801-254