20.02.2024

Bürohunde und Arbeitsrecht

Nachrichten | CB Artikel

Bürohunden wird nachgesagt, dass sie bei den Beschäftigten für höheres Wohlbefinden und bessere psychische Gesundheit sorgen. Zumindest ist die Erlaubnis von Bürohunden ein Vorteil im Recruiting gegenüber Mitbewerbern und auch in der Mitarbeiterbindung.

Mangels gesetzlichen Anspruchs auf Bürohunde am Arbeitsplatz bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis des Arbeitgebers oder einer Betriebsvereinbarung. Ein pauschales „Ja“ oder „Nein“ ist unzulässig. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers muss mit billigem Ermessen ausgeübt werden, also unter Abwägung und Berücksichtigung beiderseitiger Interessen. Durch den Arbeitgeber werden bei der Entscheidungsfindung die Erfüllung der Arbeitsleistung ohne Beeinträchtigung durch den Bürohund und die freie unternehmerische Entscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus sind der Arbeits- und Gesundheitsschutz (Tierallergien, Zoophobien, Stolpergefahr u. a.) gegenüber anderen Arbeitnehmern zu beachten. Auch die objektiven Umstände des Arbeitsplatzes mit einer beengten Raumsituation oder Kundenverkehr in den Räumen mit Bürohund sind abzuwägen. Zu Gunsten einer Erlaubnis des Bürohundes ist das Tierwohl einer artgerechten Haltung als „Rudeltier“ zu gewichten, welches über den Arbeitnehmer als Tierhalter mittelbar in die Abwägung mit einfließt. Auch der Widerruf der Erlaubnis muss billigem Ermessen entsprechen.

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