Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber zum Zwecke des Arbeitsschutzes "für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen". Diese gesetzliche Vorgabe sei unter Beachtung der sog. Stechuhr-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) so zu verstehen, dass Arbeitgeber hieraus unmittelbar verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Hintergrund war ein betriebsverfassungsrechtliches Verfahren, in dem der Betriebsrat qua Initiativrecht die Einführung eines Zeiterfassungssystems gefordert hat. Das BAG lehnte dies ab, weil es mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bereits eine gesetzliche Pflicht für die Arbeitszeiterfassung gebe und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vorliegen gesetzlicher Regelungen limitiert ist. Welche Folgen sich hieraus nun ergeben, ist noch nicht endgültig absehbar, zumal das BAG zuletzt entschieden hatte, dass das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung nicht zu einer Verschiebung der Darlegungslast hinsichtlich von Überstunden zugunsten der Beschäftigten führt, wenn der Arbeitgeber keine Zeiterfassung vorhält. Feststehen dürfte allerdings, dass durch die aktuelle Entscheidung des BAG einmal mehr der Gesetzgeber in die Pflicht genommen wird, die lange angekündigte gesetzliche Änderung der Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeiterfassung endlich umzusetzen.