05.06.2018

Bundesarbeitsgericht bleibt bei freiwilligen Sonderzahlungen streng

Nachrichten | Recht

Unternehmen ist weiterhin zu raten, bei Gewährung von Sonderzahlungen die Freiwilligkeit dieser Leistung ausdrücklich und mit gesondertem Schreiben zu erklären. Zwar hat das BAG in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass die Auszahlung einer arbeitgeberseitig vorbehaltenen Leistung auch dann zu keiner Konkretisierung der genauen Anspruchshöhe führen müsse, wenn die Zahlung über mehrere Jahre hinweg erfolgt sei. Liegt der Auszahlung jedoch eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, so muss diese auch entsprechend formuliert sein; ansonsten läuft das Unternehmen Gefahr, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf Sonderzahlung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach erhält. So haben in mehreren Fällen die Landesarbeitsgerichte auch in 2018 die strenge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Freiwilligkeitsvorbehalt bestätigt. Die im Arbeitsvertrag enthaltende Formulierung „dem Mitarbeiter wird eine Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gewährt“ sichere dem Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch auch der Höhe nach. Das gilt auch dann, wenn noch innerhalb der gleichen arbeitsvertraglichen Klausel klargestellt wird, dass ein Anspruch nur auf das – in diesen Fällen – tarif­vertragliche geringere Weihnachtsgeld bestehe und die Gewährung des Differenzbetrages der Freiwilligkeit unterliege. Bereits die Formulierung „gewährt“ oder „Anspruch“ verpflichte den Arbeitgeber dauerhaft. Werde die einmal gemachte Zusage im Verlauf der weiteren Klausel – wie in den zugrunde liegenden Fällen – wieder eingeschränkt, so verstoße das gegen das Transparenzgebot und führe zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Fazit: Das Bundesarbeitsgericht prüft Freiwilligkeitsvorbehalte sehr streng. Der AGA empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, von der Verwendung (pauschaler) Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen Abstand zu nehmen und bei Gewährung von Sonderzahlungen auf die Freiwilligkeit durch ein gesondertes Anschreiben hinzuweisen.

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