30.04.2018

ChefBrief 14/2018

Nachrichten | ChefBrief

Der ChefBrief ist der wöchentliche Newsletter für alle Mitglieder des AGA Unternehmensverbandes. Darin finden Sie aktuelle Nachrichten und Informationen aus den Bereichen Recht, Betriebswirtschaft, Beruf und Bildung. Das sind die Inhalte der neuesten Ausgabe:

Jetzt bewerben: Azubi des Nordens 2018. Alle Auszubildenden, die im Jahr 2018 ihre Ausbildung mit gut oder sehr gut abschließen, können sich ab sofort um den Ausbildungspreis von AGA und INW bewerben. Neu ist, dass sich die norddeutschen Absolventen der Dualen Ausbildung ohne Berücksichtigung von Landesgrenzen messen. Bewerben können sich Absolventen aus den Bereichen Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen und erstmals auch Einzelhandel. Die Sieger jeder Branche sind unsere Azubis des Nordens. Auch die Zweitplatzierten werden aus­gezeichnet. Den Förderpreis für besondere Herausforderungen während der Ausbildungszeit vergibt die Senator Ing. Albert Brickwedde Stiftung. Wer zusätzlich zu den Bewerbungsdokumenten ein 90-sekündiges Video einreicht, kann den neuen Publikumspreis gewinnen. Alle Informationen finden Sie unter www.azubi-des-nordens.de. Sie haben herausragende Auszubildende? Stellen Sie ihnen ein Referenzschreiben aus und machen Sie sie auf die Ausschreibung aufmerksam. Bewerbungsschluss ist am 31. August 2018. Wir freuen uns auf zahlreiche Bewerbungen und die festliche Preisverleihung am 25. Oktober 2018 in Hannover. 

Angemessene Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung erforderlich: Will ein Arbeitgeber eine auf einem Verdacht begründete Kündigung aussprechen, muss er dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Stellungnahme einräumen. Dies bestätigte nun das Landesarbeitsgericht Kiel. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es zwischen dem als Entwicklungsingenieur beschäftigten Kläger und seinem Arbeitgeber neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung auch um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. August 2016, die unter anderem mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 einen Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über den Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte den Laptop zurück. Am 3. August 2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen anderen Laptop. Ob aus Versehen, ist zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitgeber gab dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 4. August 2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte der Arbeitgeber die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg. Die Verdachtskündigung sei unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter eine zu kurze Frist setze und nach deren Ablauf die Kündigung ausspreche, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliege, so das Landesarbeitsgericht Kiel. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Mitarbeiter stets anwaltlich vertreten ließ, hielt das Gericht die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gelte umso mehr, da der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Anwalt des Klägers zusandte

Handelsvertreter haben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Ausgleich der Vorteile, die dem vertretenen Unternehmen durch ihre Akquisitionstätigkeit verbleiben. Über Voraussetzungen, Höhe und Berechnung sowie Fälligkeit informiert das AGA-Merkblatt „Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters“ (Stand: 04/2018)

Alle sprechen von digitaler Transformation – aber was ist das überhaupt? Eine klare Definition dafür fällt schwer. Folgende haben wir dafür gefunden: Digitale Transformation ist „die Veränderung von Wertschöpfungsprozessen durch die Weiterentwicklung bestehender und die Implementierung neuer digitaler Technologien, Anpassung der Unternehmensstrategien auf Basis neuer digitalisierter Geschäftsmodelle sowie den Erwerb der dafür erforderlichen Kompetenzen beziehungsweise Qualifikationen“. (Kersten, Schroder, Indorf (2017) – Potenziale der Digitalisierung für das Supply-Chain-Risikomanagement: Eine empirische Analyse. In: Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung. S. 47-74).

Das Einigungsstellenverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist in der Praxis häufig und dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Verfahren kann unter Umständen zu erheblicher Verzögerung wichtiger Vorhaben – verbunden mit umfangreichen Kostennachteilen – führen. Über Einrichtung und Besetzung sowie über die Bedeutung und Folgen des Spruchs der Einigungsstelle sowie weitere grundsätzliche Fragen informiert das AGA-Merkblatt „Einigungsstellenverfahren“ (Stand 02/2018)

Azubis in Deutschland wollen mehr Berufsorientierung. Das ist das Ergebnis des aktuellen SMASH-Trends. Für die regelmäßige Talents Connect Umfrage wurden in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsunternehmen respondi 1.019 Kandidaten befragt, die eine Ausbildung absolviert haben oder dies derzeit tun. Demnach wünschen sich 79 Prozent aller Befragten, dass die Möglichkeiten diesbezüglich ausgebaut werden. Noch ausgeprägter ist der Wunsch bei den aktuellen Azubis: Hier vermissen 86 Prozent ein besseres Angebot zur Berufsorientierung. Gerade einmal rund vier von zehn (38 Prozent) der aktuellen oder ehemaligen Azubis haben bisher eine Beratung zur Berufsorientierung genossen – dann aber mit großem Erfolg. Denn fast zwei Drittel (64 Prozent) derjenigen, die sich so zum Berufseinstieg informiert haben, hatten anschließend das Gefühl, zu wissen, welcher Beruf der richtige für sie sei. Die vollständige Pressemeldung lesen Sie hier

Gewinnbeteiligungsvereinbarungen mit Geschäftsführern oder leitenden Angestellten sollten klare und eindeutige Feststellungen enthalten. Nur so können unnötige Auseinandersetzungen vermieden werden. Unter anderem muss die Berechnungsgrundlage der Beteiligung klar definiert und die Kontrolle der Abrechnung ebenso eindeutig geregelt sein wie der Ausschluss bei Erkrankungen oder die Beteiligung im Ein- und Austrittsjahr. Die AGA-Checkliste „Gewinnbeteiligungsverein­barungen mit Geschäftsführern/leitenden Angestellten“ (Stand 04/2018) enthält eine Übersicht der wichtigsten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sowie Beispiele für entsprechende Vereinbarungen. 

Die Verkaufspreise im Großhandel lagen im März 2018 um 1,2 Prozent höher als im März 2017. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Februar 2018 ebenfalls bei +1,2 Prozent und im Januar 2018 bei +2,0 Prozent gelegen. Im Vormonatsvergleich veränderten sich die Preise für die auf Großhandelsebene verkauften Waren im März 2018 nicht. Weitere Informationen finden Sie hier.