17.03.2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und neu gefasst

Nachrichten | Personal | Corona | Unternehmen | Politik

Ab dem 20. März 2022 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zunächst bis einschließlich 25. Mai 2022 in Kraft bleiben soll. Die am 16. März vom Bundeskabinett verabschiedete Verordnung sieht vor, dass Unternehmen fortan selbst darüber entscheiden, welche Corona-Maßnahmen notwendig sind. Das heißt, Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

Die wichtigsten Punkte des Verordnung (Stand: 16. März) im Überblick:

  • Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
    • Maskenpflicht: Eine Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen sieht die neue Verordnung nicht vor. Der Arbeitgeber muss nach der Gefährungsbeurteilung entscheiden, ob nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz ausreichend dienen kann.
    • Corona-Tests: Arbeitgeber sollten pro Woche einen Test anbieten, wenn es gemäß der Gefährdungsbeurteilung hilft, Infektionsketten zu unterbrechen.
    • Homeoffice: Der Arbeitgeber können weiterhin Homeoffice ermöglichen, wenn es als sinnvoll für die Kontaktvermeidung und damit den Infektionsschutz erscheint.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Der Entwurf kann hier heruntergeladen werden. Die Veröffentlichung der finalen Verordnung steht noch aus.

Quellen: BMAS / Bundesregierung

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158
Ströder
Christian Ströder
Leiter Kommunikation und PR
Tel.: 040 30801-162