01.10.2022

Corona-Eindämmungsverordnung: Keine neuen Einschränkungen in Hamburg

Nachrichten | Corona | Politik

Der Hamburger Senat hat eine neue Corona-Eindämmungsverordnung erlassen. Grundlage ist das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz mit neuen Corona-Regeln für den Herbst und Winter, das am 1. Oktober in Kraft getreten ist. Die bisherigen Regelungen gelten weitestgehend fort. Einige der Regelungen, die bislang landesrechtlich geregelt waren, sind nun im Bundesgesetz gefasst

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt:

Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr
Weiterhin gilt im Öffentlichen Nahverkehr in Hamburg eine Maskenpflicht. Das Tragen einer medizinischen Maske ist für alle Nutzerinnen und Nutzern ab sechs Jahren vorgeschrieben; FFP2-Masken sind nicht verpflichtend, das Tragen einer solchen Maske wird jedoch dringend empfohlen. Für Fahrgäste des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) besteht damit eine einheitliche Regelung in Hamburg und den angrenzenden Bundesländern.

Im Fernverkehr gilt aufgrund des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes für alle ab 14 Jahren bundesweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können eine medizinische Maske tragen.

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist künftig bundeseinheitlich im neuen Infektionsschutzgesetz geregelt. Gesonderte Regelungen darüber hinaus trifft die Hamburger Eindämmungsverordnung nicht. Vorgeschrieben ist das Tragen einer FFP2-Maske ab dem 1. Oktober demnach (§ 28 b Abs. 1) für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, sowie für Besucherinnen und Besucher beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist darüber hinaus ein negativer Test erforderlich.

Fünftägige Pflicht zur Isolation bleibt bestehen
Die Regeln zur Absonderung nach einem positiven Corona-Test bleiben unverändert: Bürgerinnen und Bürger müssen sich nach einem positiven Corona-Test unverzüglich für fünf Tage isolieren. Selbsttests müssen dabei noch durch einen offiziellen Test – Antigen- oder PCR-Test – bestätigt werden, wobei die Kosten für die Durchführung eines PCR-Tests an einer Teststelle nach einem positiven Selbsttest aufgrund der Testverordnung durch den Bund übernommen werden. Für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen entfällt die Absonderungspflicht weiterhin erst, wenn sie seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion mehr aufweisen und sie einen negativen Testnachweis vorlegen.

Besondere Regelungen für Medizinisches Personal
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen – wie auch bisher – nach einer Coronavirus-Infektion erst dann wieder arbeiten, wenn sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen ein negatives Testergebnis vorlegen können.

Die Eindämmungsverordnung tist am 1. Oktober in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022. Es ist vorgesehen, dass die Regelungen – soweit sich keine erheblichen Veränderungen im Infektionsgeschehen oder andere Anpassungsbedarfe ergeben – in dieser Form bis zum April des kommenden Jahres Gültigkeit behalten. Unter www.hamburg.de/verordnung ist der gültige Text in Kürze aktualisiert verfügbar.

Quelle: Pressestelle Hamburger Sozialbehörde

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Christian Ströder
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