09.10.2017

Dauerüberwachung am Arbeitsplatz durch Keylogger ist unzulässig

Nachrichten | Recht

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einen Keylogger auf dem Dienst-PC eines Mitarbeiters installiert und ausgewertet. Die installierte Keylogger-Software zeichnete über einen längeren Zeitraum sämtliche Tastatureingaben des Arbeitnehmers auf und speicherte diese dauerhaft. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass der betroffene Arbeitnehmer das Internet in erheblichem Umfang privat nutzte. Der Mitarbeiter räumte ein, in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos. Seine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die durch die Keylogger-Software gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeit dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, da die Informationsgewinnung nicht mit einem auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet werden könnte. Die das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzende Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, so das Bundesarbeitsgericht.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Überwachung des Mitarbeiters mit Hilfe einer Keylogger-Software verletzt diesen in dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Eine solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft wurden, die angedachte Maßnahme damit also das einzig verbleibende Mittel darstellt und die Maßnahme insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall fehlte es bereits an einem konkreten Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Verfehlung. Selbst bei einem solchen Verdacht wäre jedoch der Eingriff unverhältnismäßig gewesen. Der Arbeitgeber hätte auch eine Untersuchung des Dienst-PCs des Mitarbeiters in seinem Beisein durchführen können. Eine Untersuchung in Anwesenheit des Arbeitnehmers sei für die Aufklärung eines vermuteten Arbeitszeitbetrugs genauso gut geeignet wie die heimliche Überwachung durch einen Keylogger, so die Vorinstanz. Zudem lag auch keine Einwilligung des Mitarbeiters zur Überwachung durch eine Keylogger-Software vor.

Mitarbeiter-Überwachung mit Keylogger-Software unter bestimmten Umständen zulässig

Unter bestimmten Umständen kann die Überwachung des Arbeitgebers mit Hilfe einer Keylogger-Software jedoch zulässig sein. Wenn das Interesse des Arbeitgebers, Beweismittel durch die geloggte Tastatureingaben zu sichern das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt und es für den Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Informationsgewinnung gibt. Eine pauschale Überwachung der Mitarbeiter durch eine Keylogger-Software bleibt jedoch weiterhin unzulässig.

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Svenja Hoppe-Sumic
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