25.09.2018

Der gesetzliche Mindestlohn für Standzeiten bei Taxifahrern

Nachrichten | Recht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. August 2018 entschieden, dass ein Taxiunternehmen von seinen auf Fahrgäste wartenden Fahrern nicht verlangen könne, während der Standzeiten ihre Arbeitskraft durch Drücken der Signaltaste alle drei Minuten zu dokumentieren. Geklagt hatte ein Taxifahrer, der von seinem Arbeitgeber den Mindestlohn verlangte. Das Unternehmen wollte ihm den Mindestlohn jedoch für Standzeiten verweigern, die nicht durch das Drücken der Signaltaste aufgezeichnet worden waren. Diese seien als Pausenzeiten zu bewerten, so der Arbeitgeber. Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht haben jedoch den Anspruch auf Mindestlohn auch für Standzeiten ohne das Betätigen der Signaltaste bejaht. Für eine solche Weisung seien berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht gegeben. Zudem stelle dies eine unzulässige Dokumentationspflicht dar. Bei den Standzeiten handele es sich vielmehr um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Der Vergütungspflicht stehe in diesem Zusammenhang gerade nicht die Unterlassung der Betätigung des Signalknopfes entgegen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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