04.02.2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG

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Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde ein neuer § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen, der eine partielle Impfpflicht für Personal in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken vorsieht. Die Regelungen gelten im Wesentlichen ab dem 16. März 2022 und treten nach jetzigem Stand am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft.

Nach den neuen Vorgaben ist zwischen Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 und sog. "Altbeschäftigten", die bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit einem der im Gesetz genannten Einrichtungen stehen, zu unterscheiden. Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung bzw. einem betroffenen Unternehmen aufnehmen, müssen nach § 20a Abs. 3 IfSG vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder eine medizinische Kontraindikation nachweisen. Eine Person, die keinen solchen Nachweis vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen nicht beschäftigt werden. Arbeitgeber haben daher sicherzustellen, dass Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag ab dem 16. März 2022 beginnt, noch vor tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit den gesetzlichen Nachweispflichten nachkommen.

Personen, die in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen bereits tätig sind, haben bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder aber eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen (§ 20a Abs. 2 IfSG). Liegt ein solcher Nachweis bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nicht vor, hat die jeweilige Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und im weiteren Verlauf kein neuer gültiger Nachweis vorgelegt wird. Der Nachweis ist dann innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen (§ 20a Abs. 5 S. 3 IfSG). Bis dahin darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber unter den im Übrigen geltenden Voraussetzungen des Gesundheitsschutzes weiter beschäftigen. Die für Neueinstellungen geltende Regelung, wonach Personen mit fehlendem Nachweis ab dem 16. März 2022 unmittelbar nicht beschäftigt werden dürfen, ist folglich nicht auf sog. "Altbeschäftigte" übertragbar. Dies geht unter anderem aus dem Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten hervor, der hier abrufbar ist.

Das BMG stellt in diesem Kontext ebenfalls zutreffend fest, dass im Falle eines behördlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbots, das aufgrund des fehlenden Nachweises nach § 20a IfSG angeordnet wurde, kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers mehr besteht. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, den nötigen Nachweis nach § 20a IfSG zu erbringen, kommen weitere arbeitsrechtliche Schritte (Abmahnung, Kündigung) in Betracht.

Der Fragen-und-Antworten-Katalog des BMG enthält weitere umfangreiche Erläuterungen zum Geltungsbereich der neuen Regelungen, zur Feststellung des Impfstatus sowie zum korrekten Vorgehen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt betreffend denjenigen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt und keine medizinische Kontraindikation nachgewiesen haben.