22.05.2018

Diskriminierungen durch Stellenausschreibungen

Nachrichten | Recht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung durch die Anforderung sehr guter Deutsch- und guter Englischkenntnisse keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft bewirkt. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine Teilzeitstelle als Softwareentwickler-/in ausgeschrieben. Der/die Bewerber/in sollte ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder Technik-Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor dem Abschluss stehen. Erwartet wurden außerdem sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse. Die Klägerin, 1961 geboren und russischer Herkunft, ist Inhaberin eines russischen Diploms als System-Technik-Ingenieurin, dessen Gleichwertigkeit mit einem deutschen FH-Abschluss in Informatik zu stellen ist. Sie bewarb sich erfolglos auf die Stelle und machte geltend, sie sei wegen ihres Alters, ihrer eth­nischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts mindestens mittelbar diskriminiert worden. Das BAG teilte die Auffassung der Klägerin nicht. Weder die Formulierung einer Stellenanzeige noch die Anforderung sehr guter Deutschkenntnisse seien diskriminierend im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass die Diskriminierung wegen des Geschlechts auch dann nicht vorliege, wenn vorgetragen werde, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich des Arbeitgebers überwiegend Männer tätig seien. Dies allein vermag nicht die Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründen, dass die Bewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.

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