03.03.2022

Dritte Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

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Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten seit dem 3. März 2022 keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete. Zudem enthält die Verordnung eine Neuregelung der Kriterien zur Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweisen.

Gemäß der Neufassung von § 2 Nr. 8 Corona-EinreiseV hat der Genesenennachweis Gültigkeit mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung.

Den Status "vollständiger Impfschutz" haben Personen, die insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Davon abweichend sind nur zwei Einzelimpfungen erforderlich, wenn

  • die Zweitimpfung nicht mehr als 270 Tage zurückliegt,
  • die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann, der zu einer Zeit durchgeführt wurde, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen Corona erhalten hat,
  • die betroffene Person mit Corona infiziert war und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die Zweitimpfung erhalten hat,
  • die betroffene Person sich nach der Zweitimpfung mit Corona infiziert hat und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.

Bis zum 30. September 2022 ist von einem vollständigem Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden kann.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung kann hier heruntergeladen werden

Quelle: BDA / Bundesanzeiger 

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