24.04.2018

Dynamische Bezugnahmeklausel

Nachrichten | Recht

Eine individualvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zulasten des Arbeitnehmers abge­ändert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. April 2018 klargestellt. Dies gilt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine individuelle Vergütungsabrede handelt und nicht um eine der AGB-Kontrolle unterworfene allgemeine Geschäftsbedingung. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob Regelungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen durch Betriebsvereinbarung geändert werden können, ließ das Bundesarbeitsgericht offen.

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Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
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