11.05.2020

Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung

Nachrichten | CB Artikel

Die unscheinbare gesetzliche Regelung in § 616 BGB kann zu Überraschungen führen. Dort heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt“. Unter diese Freistellung fallen familiäre Ereignisse (eigene Hochzeit, Begräbnisse im engen Familienkreis), persönliche Unglücksfälle, ehrenamtliche Pflichten, Vorladungen bei Gerichten/Behörden (unverschuldet!), erforderliche Arztbesuche ohne bestehende Arbeitsunfähigkeit und die Pflege naher Angehöriger. Eine pauschalierte Aussage ist zu den vorgenannten Verhinderungen nicht möglich, es lohnt sich eine Einzelfallbetrachtung durch unsere Rechtsabteilung. Die Bestimmung des § 616 BGB kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 

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