Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht.
Die Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Quelle: BMAS