Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen waren, umfassende Unterstützung. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Pandemie um mindestens 30 Prozent eingebrochen sind. Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen die Russische Föderation und die des Kriegs in der Ukraine abzufedern, soll ein Kreditprogramm der KfW zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aufgesetzt werden. Hierbei geht es darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Geplant ist ein KfW- Kreditprogramm im Hausbankenverfahren. Wesentliche Programmeckpunkte sind unter anderem Investitions- und Betriebsmittelkredite für mittelständische und große Unternehmen (ohne Umsatzgrößenbegrenzung). Zu den Zugangsvoraussetzungen zählt nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren.
Für Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind, wird es einen zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschuss geben, der zielgerichtet hilft. Dabei geht es um den Zeitraum Februar bis September 2022. Zugleich soll verhindert werden, dass die geförderten Unternehmen ihre Kosten vollständig an ihre Kundinnen und Kunden abwälzen, so dass die bezahlbare Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet bleibt.
Quelle: Pressestelle Behörde für Wirtschaft und Innovation; Pressestelle Finanzbehörde & Hamburgische Investitions- und Förderbank