25.08.2022

Hinweise zum „Black Friday“

TeamMittelstand | Nachrichten | Recht

Der Schnäppchentag aus den USA hat sich auch in Deutschland als Shopping-Event etabliert. 2022 fällt er auf den 25. November. Viele Händler sind weiter unsicher, ob eine werbliche Verwendung des Begriffs zulässig ist, da die Nutzung in vergangenen Jahren häufig abgemahnt wurde.

Die deutsche Marke „Black Friday“ ist seit 2013 für diverse Waren sowie Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen geschützt. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt zwischenzeitlich entschieden hatte, dass die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen sei, hat das Bundespatentgericht in einer Entscheidung im Herbst 2019 die vollständige Löschung zwar nicht bestätigt, aber entschieden, dass die Marke zumindest für bestimmte Dienstleistungen nicht schutzfähig sei. Diese Entscheidung wurde im Mai 2021 durch den Bundesgerichtshof bestätigt. In der Folge wurde die Marke beispielsweise für die Dienstleistungen „Marketing“, „Werbung“, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Online-Werbung in einem Computernetzwerk“, „Werbung im Internet für Dritte“, „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen endgültig aus dem Markenregister gelöscht. Die Gefahr von Abmahnungen wegen der Benutzung des Begriffs „Black Friday“ ist damit – jedenfalls für viele der typischen Anwendungsfälle – deutlich gesunken. Dennoch sollte der Begriff „Black Friday“ in der Werbung weiterhin mit Bedacht und möglichst nur nach vorheriger rechtlicher Prüfung verwendet werden. 

Eine kostenfreie Erstberatung zum Thema erhalten VMG- und AGA-Mitglieder beim TeamMittelstand-Mitglied SKW Schwarz: www.teammittelstand.de/skw

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Dinah Geißendörfer
Dinah Geißendörfer
Geschäftsführerin
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