Da derzeit insbesondere bei Impfungen in den Testzentren keine freie Terminwahl möglich ist, sondern meist lediglich ein fester Termin angeboten wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 616 BGB auf bezahlte Freistellung für den Zeitraum der Impfung. Soweit noch wenig Impfstoff in den Arztpraxen vorhanden ist, kann der Arbeitnehmer bisher auch nicht darauf verwiesen werden, dass er in einer Arztpraxis einen Termin vereinbaren muss, auf den er Einfluss nehmen kann.
Ist ein Anspruch nach § 616 BGB arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen, so besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Selbstverständlich können Sie als Arbeitgeber in diesem Fall die Bezahlung zur Unterstützung der Impfungen Ihrer Mitarbeiter auch freiwillig leisten.
Sie können Ihre Mitarbeiter derzeit nicht dazu verpflichten, sich impfen zu lassen. Dies ist eine freie Entscheidung der Mitarbeiter. Ob der Arbeitgeber jedoch die Arbeitsleistung eines nicht geimpften Arbeitnehmers rechtmäßig ablehnen kann, wenn dieser mit gefährdeten und schutzbedürftigen Personen arbeitet (z.B. pflegerisches oder medizinisches Personal), ist derzeit höchst umstritten. Zum Teil wird in der Literatur eine unbezahlte Freistellung des sich weigernden Arbeitnehmers in solchen Fällen als wirksam erachtet. Sollte es hierzu ein erstes Urteil geben, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend über unsere Website.
Eine Möglichkeit, die Impfbereitschaft Ihrer Mitarbeiter zu fördern, ist die Zahlung eines Impfbonus. So könnten z.B. jedem Mitarbeiter, der sich impfen lässt, eine Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro angeboten werden. Es muss jedoch stets durch die Einzelbetrachtung der konkreten Bonusgewährung geprüft werden, ob ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Grundsätzlich wird die Zahlung des Impfbonusses derzeit als zulässig erachtet. Auch hier bleiben jedoch erste Urteile abzuwarten.