20.02.2018

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei tariflichen Überstunden und Freizeitabgeltung

Nachrichten | Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat durch ein Urteil vom 22. August 2017 klargestellt, dass der Betriebsrat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung einer tarifwidrigen Abgeltung von Überstunden hat. Weder sei ein solcher Anspruch auf § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz noch auf § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz zu stützen. Das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat nur die Möglichkeit, beim Arbeitgeber eine fehlende oder fehlerhafte Durchführung des Tarifvertrags zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung besteht dagegen nicht. 

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