20.05.2025

Keine Hunde am Arbeitsplatz ohne ausdrückliche Erlaubnis

Nachrichten | CB Artikel

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 2013 in einer Spielhalle und brachte ihre Hündin Lori seit 2019 regelmäßig mit – stillschweigend geduldet von den wechselnden Vorgesetzten.

Im März 2025 untersagte jedoch ein neuer Regionalleiter die Mitnahme von Lori unter Berufung auf den Arbeitsvertrag, in welchem klar geregelt ist, dass das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt ist. Die Arbeitnehmerin wollte sich mit dem Verbot jedoch nicht abfinden und zog vor Gericht – ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. März 2025, Az. 9 Ga 14/25). Maßgeblich sei die arbeitsvertragliche Regelung, die das Mitführen von Tieren untersagt. Eine langfristige Duldung stelle, insbesondere bei wechselnden Vorgesetzten, keinen belastbaren Vertrauenstatbestand dar. Auch eine betriebliche Übung scheide aus. Eine solche setze voraus, dass eine bestimmte Verhaltensweise vom Arbeitgeber regelmäßig und gleichförmig gegenüber mehreren Beschäftigten vorgenommen werde. Das sei hier nicht der Fall, da nur eine Arbeitnehmerin betroffen war. Die Entscheidung, ob Tiere im Büro erlaubt sind, liegt bei den Arbeitgebern, wenn sich nicht aus sicherheits- oder hygienerelevanten Regelungen Verbote ergeben. Die Entscheidung betrifft grundsätzlich das Direktionsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. 

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