27.03.2018

Keine Kündigung wegen des Verdachts einer Zugehörigkeit zur „Jihad-Bewegung“

Nachrichten | Recht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied kürzlich, dass der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur „Jihad-Bewegung“ und der damit im Zusammenhang stehende Entzug des Reise-passes kein Grund zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt. In dem Fall war ein in dem Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter aufgrund seiner extremistischen Gesinnung von der Bundespolizei an der Ausreise gehindert worden, zudem musste er seinen Reisepass abgeben. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und begründet dies damit, dass durch das Verhalten des Mitarbeiters die Sicherheit und der Betriebsfrieden des Unternehmens gefährdet seien. Das Landesarbeitsgericht war anderer Auffassung: Ausreichende Beweise für eine konkrete Störung im Betrieb hätten nicht vorgelegen. Rein außerdienstliche Umstände genügten nicht für eine fristlose oder ordentliche Kündigung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Volker Hepke
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