14.03.2024

KI im Unternehmen: Betriebsrat ist nicht immer zu beteiligen

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Jüngst entschied das Arbeitsgericht Hamburg die Frage, ob der Betriebsrat bei der Nutzungserlaubnis von Künstlicher Intelligenz (KI) zu beteiligen ist.

Der Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten ausdrücklich gestattet, KI-Systeme zu nutzen, sofern sie dies über private Accounts oder im frei zugänglichen Browser taten. Eine Installation im Firmensystem erfolgte nicht. Einzige Auflage bestand darin, dass die Arbeit entsprechend gekennzeichnet werden musste. Eine Nutzungspflicht bestand nicht. Der Konzernbetriebsrat war damit nicht einverstanden, da er seine Beteiligungsrechte verletzt sah und verlangte die Untersagung der Nutzung. Es handele sich bei den Vorgaben zur KI-Nutzung um Regelungen zur Ordnung im Betrieb i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zudem habe der Arbeitgeber eine technische Einrichtung eingeführt, weshalb das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betroffen sei. Außerdem sei der Arbeitgeber aufgrund der Browserdaten in der Lage, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Beschlussverfahren hatte jedoch keinen Erfolg, da die Nutzungsvorgaben für KI dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten unterfallen und hier lediglich die Art und Weise der Arbeitserbringung geregelt wurde. Auch der Aspekt der Aufzeichnung der Leistungs- und Verhaltensinformationen der Beschäftigten griff hier nicht, da der Zugriff einzig über den Browser erfolgte. Dessen Nutzung war bereits Gegenstand einer Konzernbetriebsvereinbarung. Zudem hatte der Arbeitgeber selbst gar keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten, da diese nicht bei ihm gespeichert wurden – die Beschäftigten legten selbst einen Account beim Anbieter an. Lediglich dieser könnte daher auf die Daten zugreifen. Der Antrag war daher zurückzuweisen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24).

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