06.09.2021

Neue Pflicht zur Aufklärung nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Ab dem 10. September 2021 hat der Arbeitgeber die Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Diese Aufklärung soll im Rahmen der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erfolgen.

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Beschäftigten im Allgemeinen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein sollen. Sie muss immer bei der…