03.04.2024

Neuigkeiten bei der Nachhaltigkeitsregulierung

Nachrichten | CB Artikel

Am 22. März 2024 hat das BMJ den Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattungs-)Richtlinie veröffentlicht. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) war bereits im Dezember 2022 auf europäischer Ebene verabschiedet worden und erweitert die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl inhaltlich als auch in Form des Anwenderkreises. Da kaum Mitgliedstaatenwahlrechte in der CSRD vorgesehen sind, gibt es in der Umsetzung keine großen Überraschungen. Eine Umsetzung in deutsches Recht ist bis zum 6. Juli 2024 vorgesehen, wird aber vermutlich erst später geschehen. Für die Wirtschaft schätzt der RefE einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 748 Millionen Euro sowie laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,4 Milliarden Euro. Die CSRD und folglich auch der RefE sehen eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.

Zentral in der Umsetzung ist, dass neben der Neufassung der §§ 289b ff. und §§ 315b ff. HGB, in denen die Verpflichtung zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung statt der bisherigen Nichtfinanziellen Berichterstattung geregelt werden, die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB zweigeteilt werden in Prüfung des Abschlusses und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Das bestehende Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung zur nötigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch anderen akkreditierte Prüfer zu bestellen, wird nicht genutzt. Somit hat immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses, den Nachhaltigkeitsbericht zu prüfen. 

Im Zuge der Umsetzung wird auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst. Hier ist sicher am interessantesten, dass der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfallen kann, wenn ein pflichtgemäßer oder freiwilliger (allerdings nur wenn der formal allen Anforderungen des Pflichtberichts entspricht und geprüft ist) Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird.

Als Teil des Lageberichts wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch so in die verschiedenen Sanktionsnormen der §§ 331 ff. HGB aufgenommen. Somit besteht für die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Gegensatz zur Prüfung, deren Niveau zumindest in den ersten Jahren unterschiedlich sein darf, kein Unterschied zur übrigen Lageberichterstattung – die Qualität hat sofort das Niveau zu erreichen, die eine unrichtige Darstellung ausschließt. 

Der Entwurfstext und die Synopse sind abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html

Zusätzlich haben sich die EU Mitgliedsstaaten am 15. März 2024 auf eine überarbeitete und abgeschwächte Version der europäischen Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSDDD) geeinigt. Nachdem nach einigem hin und her eine Einigung schon fast aussichtslos schien, wurde nun ein Kompromiss gefunden, wenn auch Deutschland sich bei der Abstimmung im EU Rat enthalten hat. 
Der Anwenderkreis soll schrittweise angehoben werden und letztlich Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro umfassen. Es ist folgender Zeitplan vorgesehen:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1.500 Mio. Euro Nettojahresumsatz
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Mio. Euro Nettojahresumsatz
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz

Außerdem sollen auch Nicht-EU-Unternehmen und Konzerne die den jeweils gestaffelten Nettojahresumsatz in der EU erwirtschaften. Auch wenn im Gegensatz zu ersten Erwartungen der Anwenderkreis der Lieferkettenregulierung nicht deutlich über das des deutschen LkSG hinausgeht, werden somit dennoch immer mehr Unternehmen auch indirekt betroffen sein. 

Unter der CSDDD sollen Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Plan zur Eindämmung des Klimawandels einzuführen. Geldstrafen bei Verstößen gegen die CSDDD sollen bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes betragen können. Außerdem ist bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und eine vollständige Entschädigung der betroffenen Personen vorgesehen. Nicht jedoch, wenn der Schaden ausschließlich durch Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette verursacht wurde.

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