23.03.2021

"Oster-Ruhephase" - Stellungnahme zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Kanzlerin

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Am 22. März 2021 haben Bund und Länder eine Verlängerung des Shutdowns bis zum 18. April beschlossen. Der getroffene Beschluss, der in einer Videoschalte zwischen den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundesregierung getroffen wurde, sorgt jedoch in einigen Punkten für Unklarheiten. Unter anderem enthält er die Regelung von "erweiterten Ruhetagen" für den Gründonnerstag und den Ostersonnabend. Unklar bleibt dabei, wie diese Regelung zu verstehen ist.

+++ Update 24.03.2021 +++

Keine "erweiterte Ruhezeit" zu Ostern: Kanzlerin Angela Merkel (CDU) hat nach Kritik an den Beschlüssen des Bund-Länder-Gipfels entschieden, die sogenannte Osterruhe zurückzunehmen. Das teilte sie laut Medienberichten in einer kurzfristig einberufenen Schaltkonferenz mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder mit. Bis zuletzt war unklar, wie die zusätzlichen "Ruhetage" Gründonnerstag und Karsamstag konkret hätten umgesetzt werden sollen. Merkel räumte den Berichten zufolge ein, einen Fehler gemacht zu haben.

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Im Wortlaut heißt es hierzu im Beschluss, dass der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden sollen. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage (1. bis 5. April) geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne darf am Samstag öffnen.

Nach vorläufiger Bewertung dieser Formulierung könnte damit gemeint sein, dass die beschlossenen zusätzlichen Ruhetage gleichbedeutend mit Sonn- und Feiertagen geregelt werden. Dies würde bedeuten, dass eine Beschäftigung im gesamten Zeitraum vom 1. bis 5. April analog zu § 9 Arbeitszeitgesetz - wie an Sonn- und Feiertagen auch - grundsätzlich untersagt wäre. Lediglich der Lebensmitteleinzelhandel im engeren Sinne würde dann für Samstag, den 3. April, geöffnet werden dürfen. Im Übrigen dürften ausschließlich bestimmte Unternehmen bzw. Branchen im Rahmen der Ausnahmetatbestände des Arbeitszeitgesetzes (§ 10 ArbZG) - wie an Sonn- und Feiertagen auch - öffnen. Ausdrücklich ausgenommen hiervon wäre wiederum die Außengastronomie, die für die gesamte Zeit vom 1. bis 5. April geschlossen bleibt.

Die sehr vagen Formulierungen des Beschlusses lassen aber auch eine gänzlich andere Lesart zu. Der Bezug auf einzelne Teilbranchen und deren unterschiedliche Behandlung für den Donnerstag und für den Sonnabend spricht jedenfalls dafür, dass mit der Regelung keine allgemeine Schließung sämtlicher Betriebe gemeint ist. Zudem ist mit der Regelung wohl nicht beabsichtigt, dass die "Ruhetage" als zusätzliche Feiertage mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht für Arbeitgeber gelten sollen. Ein Hinweis auf Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers ist der Regierungserklärung jedenfalls an keiner Stelle zu entnehmen.

Endgültige Klarheit, wie die Regelungen zu verstehen und umzusetzen sind, wird es aber erst geben, wenn die einzelnen Verordnungen der Länder zum Pandemieplan konkretisiert sind. Dies ist im Laufe der Woche zu erwarten.

Der AGA steht im engen Austausch mit dem Bundesverband Groß- und Außenhandel (BGA), um abschließend zu klären, wie mit den "Ruhetagen" verfahren werden muss. Auch dem BGA liegen derzeit noch keine weiteren Informationen in dieser Frage vor. Sobald uns neue Erkenntnisse erreichen, werden wir Sie umgehend unterrichten.

Hier finden Sie das Beschlusspapier des Corona-Gipfels zum Nachlesen.

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
Tel.: 040 30801-211